Fahrerlaubnis zu Recht entzogen

Akute Nötigung im Straßenverkehr

18.09.2013

Einmaliges Fehlverhalten

Der Antragsteller suchte hiergegen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beim VG Neustadt nach und machte geltend, ein nur einmaliges Fehlverhalten vor mehr als zwei Jahren und ein danach unauffälliges Fahrverhalten schließe eine fehlende Fahreignung seiner Person aus. Er verfüge im Übrigen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen. Ferner befürchte er den Verlust seines Arbeitsplatzes, da er als bei einer Firma beschäftigter Dachdecker jeden Tag verschiedene Baustellen anfahren müsse.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg, so Fischer. In dem Beschluss wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Behörde müsse eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies sei hier der Fall. Im Hinblick auf den Vorfall vom 2. Oktober 2010 habe die Stadt Ludwigshafen zu Recht von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern dürfen. Denn die genannte Tatbegehung begründe offensichtlich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers.

Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Einholung des Gutachtens sei erforderlich gewesen, um die Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers in den Blick zu nehmen und das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten, zu prüfen.

Der Stadt Ludwigshafen sei kein zögerliches oder verspätetes Handeln vorwerfbar. Sie sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller gehindert gewesen, Maßnahmen zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei ferner nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil von einer Bewährung des Antragstellers in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen werden müsste. Eine Bewährung des Betroffenen könne erst nach Ablauf der Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes - hier fünf Jahre - angenommen werden.

Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, er verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen und befürchte den Verlust seines Arbeitsplatzes. Das Gesetz mute dem Betroffenen im Interesse der Verkehrssicherheit zu, diese Kosten zu tragen.

Keine unzulässige Doppelbestrafung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis stelle sich schließlich nicht nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot in dem Strafbefehl vom 13. Mai 2011 als eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Denn bei der Überprüfung der Fahreignung handele es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 97799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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