Betriebliche Altersversorgung: Das Märchen vom GGF-Insolvenzschutz

25.01.2006

Pensionszusage kann zur Insolvenzmasse fallen

Die Hinterlegung dauert bedingungsgemäß dann solange, bis der Leistungsfall eintritt. Fällt die Bedingung später aus, etwa weil der Leistungsfall aus der Pensionszusage nicht mehr eintreten kann, verteilt der Insolvenzverwalter das Geld nachträglich unter den Gläubigern! Damit kann kaum mehr von "insolvenzgeschützter bAV-Gestaltung" die Rede sein; das Geld fällt in manchen Fällen eben nicht den Erben des GGF zu, sondern mit in die Insolvenzmasse.

Eine weitere Variante für den frühen Tod der Pensionszusage kann die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sein: Auch dieses heikle Thema sucht man in den Schulungsunterlagen - auch kompetent wirkender bAV-Vertriebe - zumeist vergebens.

Weitere Nachteile durch Auflösung der Rückdeckungsversicherung

Experten aus der Versicherungswirtschaft kennen die potentiellen Schäden:

- Es können bei Auflösung der Rückdeckungsversicherung Stornoabzüge entstehen.

- Die Auszahlung der Rückdeckung kann eine Sofortversteuerung auslösen, vgl. § 19 EStG.;

- Mit einer Abfindungsregelung steht die Versteuerung nach der Fünftelregelung an, vgl. § 34 EStG (Dies gilt auch für die "Freigabe" durch den Insolvenzverwalter bzw. den VN-Wechsel): Die Auszahlung als Rente ist steuerlich zumeist günstiger für den GGF.

- Mit Auflösung der Rückdeckungsversicherung entfällt möglicherweise eine Absicherung der Zusage an den GGF bzw. seine Familie, in den Bereichen Tod und Invalidität.

- Es entfällt die Garantieverzinsung des Geldes in der LV, wie auch die weitere Teilnahme an LV-Überschüssen.

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