Betriebliche Altersversorgung: Das Märchen vom GGF-Insolvenzschutz

25.01.2006

Keine Rentenzahlung, kein Pfändungsschutz

Die ratierliche Auszahlung der Pension übernimmt in der Praxis kaum ein Insolvenzverwalter, weil sich dieser Service wohl schlicht nicht lohnt. Ohne ratierliche Auszahlung steht dem GGF oft nicht einmal der monatliche pfändungsfreie Betrag (§ 850 ff. ZPO) aus der Pension zur Verfügung: Dies sind seit dem 01.07.2005 bei Ledigen 989,99 Euro und bei Verheirateten 1.359,99 Euro (ggf. höher, wenn Unterhalt z.B. an Kinder geleistet wird).

Wer als Geschäftsführer auch noch persönlich durch das Insolvenzverfahren geht, müsste sich damit für sechs Jahre bescheiden - nach der Restschuldbefreiung stünde dem GGF wieder die volle "Pension" zur Verfügung. Dazu bedarf es jedoch einer Versorgung, die nicht auf einen Schlag fällig bzw. pfändbar ist. In der Praxis fehlen hier meist insolvenzfeste Gestaltungen: Die meisten Fortbildungsunterlagen von bAV-Vertrieben kennen dies nicht.

Verzinsungsrisiko

Kann der GGF sein Geld aus der Pensionszusage im Falle der Insolvenz "seiner GmbH" retten, wird er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Kapital nicht ausreicht: Der Altersrentenbarwert - gerechnet nach den heute unrealistischen 6 Prozent der Heubeck-Tafeln 1998 - ist nach Einschätzung des bAV-Beraters Dipl.-Kfm. Edmund J. Ranosch aufgrund der erheblich geminderten Renditen auf den Kapitalmärkten nicht mehr zeitgemäß: "Die Zinswirkungen auf den Altersrentenbarwert ist bereits bei konstanter Rentenhöhe enorm. Ist die Rente/Zusage jedoch dynamisch gestaltet, ergibt sich nochmals eine Beschleunigung in der Höhe des Kapitalstocks. Wäre zusätzlich auch die Anwartschaftsphase dynamisch gestaltet, folgt daraus nochmals eine weitere Beschleunigung im Wachstum des Altersrentenbarwerts."

Der Zinssatz von 6 Prozent p.a. geht von einer Verzinsung des Kapitalstockes innerhalb des Versorgungsträgers (i. d. R. einer GmbH) aus, wenn ihr im 65.Lebensjahr des Versorgungsempfängers der Kapitalbetrag zufließt. Aus diesem Kapitalstock zahlt die GmbH die Altersrente aus, dessen Wert nach 16,5 Jahren nach den alten Heubeck-Tabellen 1998 bei null steht, vorausgesetzt die Verzinsung des Restkapitals erfolgt immer zum Zinssatz von 6 Prozent p.a.. Bei einer externen Anlage des Kapitalstocks ist eher von einer geringeren Verzinsung pro Jahr auszugehen. Versicherer kalkulieren heute im langfristigen Bereich mit 2,75 Prozent Garantiezins und schielen nach dem neuesten Urteil des BVG zur gerechteren Verteilung der Stillen Reserven auf die künftigen Versicherungsverträge bereits auf 2,25 Prozent p.a. Garantiezins. Je niedriger der Zinssatz unterhalb von 6 Prozent p.a. künftig verläuft, umso höher muss der Kapitalstock bei Rentenbeginn sein.

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