Betriebliche Altersversorgung: Das Märchen vom GGF-Insolvenzschutz

25.01.2006

Exkurs: Risiko bei Direktversicherung:

Wird bei der Direktversicherung das Bezugsrecht nicht rechtzeitig (ab Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG) als unwiderruflich eingeräumt, haftet der Arbeitgeber lediglich aus einer Fürsorgepflichtverletzung: Im Insolvenzfall also nur zur Quote! Damit ist eine Enttäuschung vorprogrammiert, wenn der Insolvenzverwalter das Geld aus den Direktversicherungen (ohne oder mit nur widerruflichem Bezugsrecht) pflichtgemäß zur Insolvenzmasse einzieht: Und wieder kein Insolvenzschutz! Merke: Die Unverfallbarkeit betrifft im Kern nur den Arbeitsvertrag - das Bezugsrecht betrifft das Verhältnis zum Versicherer.

Kein Insolvenzschutz auf persönlicher Ebene des GGF

Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die "Manager"-Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen.

Die meisten Geschäftsführer verbürgen sich zudem persönlich bei Kreditinstituten für Schulden der GmbH: Das Kreditinstitut und andere persönliche Gläubiger des Geschäftsführers können (wenn die Verpfändung durch den Insolvenzverwalter nicht angefochten wird) auf das Geld in der Rückdeckungsversicherung voll zugreifen. Genauso ergeht es dem Chef mit seiner Direktversicherung; das unwiderrufliche Bezugsrecht schützt nur vor dem Zugriff auf GmbH-Ebene.

In der Praxis geben viele Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung durch eine einfache Erklärung frei (Durchführung eines VN-Wechsels von GmbH auf GGF) - damit fällt der Vertrag dem Firmenchef zu, die persönlichen Gläubiger des Geschäftsführers könnten daher dort pfänden. Die Auszahlung erfolgt allerdings - wie bei der Direktversicherung - erst mit Fälligkeit.

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