Die Geltendmachung von Lohnansprüchen

20.09.2007
Im Notfall kann der Arbeitnehmer sein Geld auch auch per einstweiliger Verfügung geltend machen.

Gerichtliche Verfahren dauern in der Regel recht lange. Was ist aber, wenn ein Arbeitnehmer äußerst dringend auf die Zahlung seines Lohns zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfs angewiesen ist, die Zahlung aber ohne erkennbare Einwände von Seiten des Arbeitgebers nicht erbracht wird.

Für solche Fälle hat ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln nun für ein wenig mehr Rechtssicherheit gesorgt. Dabei hatte es über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.04.2006 als Buchbinder angestellt. Seit dem 23.05.2007 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin der Arbeitgeber zum 30.06.2007 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach (ob auch zu Recht, kann hier mangels weitergehenderer Angaben nicht beurteilt werden). Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Parallel zu diesem Verfahren erteilte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zwar für den Monat April 2007 über 1.639,69 ? netto und für den Monat Mai 2007 über 1.785,13 Euro netto jeweils eine Lohnabrechnung, zahlte aber die von ihm geschuldeten Löhne - auch nach einer entsprechenden Fristsetzung von Seiten des Arbeitnehmers - nicht aus.

Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Arbeitgeber zur umgehenden Auszahlung eines Abschlags in Höhe von 3.000 Euro für die Lohnmonate April 2007 und Mai 2007 verpflichtet werden sollte. Zur Begründung trug der Arbeitnehmer zunächst vor, dass sein Arbeitgeber trotz der beiden Lohnabrechnungen und trotz Fristsetzung keinen Lohn auszahlen würde, andererseits aber auch keine Einwände gegen die Berechtigung der Lohnansprüche erhoben habe. Des Weiteren trug er vor, dass er dringend auf die Auszahlung angewiesen sei, weil seine Bank ihm keinen weiteren Kredit einräume. Außerdem zahle ihm die Bundesagentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld, sondern verweise ihn wegen seiner Arbeitsunfähigkeit lediglich an die Krankenkasse. Diese lehne wiederum eine Leistung ab, weil der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei. Da schließlich seine Frau nicht arbeite und er zudem auch über keine finanziellen Rücklagen verfüge, befände er sich nun in einer akuten Notlage.

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