Die Geltendmachung von Lohnansprüchen

20.09.2007

Das ArbG Köln wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst mit der Begründung ab, dass der Arbeitnehmer sich vorrangig an die Sozialversicherungsträger halten müsse. Hiergegen legte der Arbeitnehmer eine sofortige Beschwerde ein und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Köln schließlich Recht.

Das LAG Köln wies zunächst zwar darauf hin, dass eine einstweilige Verfügung - gerichtet auf die Auszahlung von Lohnansprüchen - nur unter ganz strengen Voraussetzungen zulässig sei, weil sie aufgrund der befriedigenden Wirkung eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirke. Dies sei beim einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall seien aber trotzdem die für eine einstweilige Verfügung erforderlichen strengen Voraussetzungen erfüllt. Denn der Arbeitnehmer hat durch die Vorlage der Lohnabrechungen und der Versicherungen an Eides Statt glaubhaft gemacht, dass eine akute Notlage besteht, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beseitigt werden kann. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Köln könne der Arbeitnehmer auch nicht an die Sozialversicherungsträger verwiesen werden, da die bloße Möglichkeit, Hilfe von den Sozialversicherungsträgern zu beziehen, die Notlage eines Arbeitnehmers in einer derartigen Situation nicht ausschließe. Im Rahmen dessen verwies das Gericht auf die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 1 BSHG (siehe auch § 9 SGB I). Zudem habe der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Krankenversicherung Zahlungen abgelehnt haben (LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2007, Az.: 5 Ta 188/07).

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