Die Geltendmachung von Lohnansprüchen

20.09.2007

Damit kann ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechung und durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht wird, immer dann im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber gegen die Berechtigung der Lohnansprüche innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwände erhebt und der Arbeitnehmer dringend auf die Lohnzahlung angewiesen ist, weil ansonsten seine wirtschaftliche Existenz akut gefährdet ist. Letzteres muss aber ebenfalls für das Gericht glaubhaft gemacht werden können.

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