Datenschutz, Teil 1

Die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten

29.06.2010

Wer wird durch § 4 f Abs. 4 BDSG geschützt?

Durch § 4 f Abs. 4 BDSG werden in erster Linie die Betroffenen geschützt, wenn sie sich bei dem Datenschutzbeauftragten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beschweren (§ 4 f Abs. 5 Satz 2 BDSG). Liegt dem Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde vor, muss er diese so behandeln, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen, der die Beschwerde eingereicht hat, nicht möglich ist. Die hauptsächlich Betroffenen in diesem Zusammenhang werden wohl die Beschäftigten eines Unternehmens sein. Dennoch beschränkt sich der Anwendungsbereich der Norm nicht ausschließlich auf sie. Vielmehr können sich auch Kunden oder sonstige Personen, deren Daten auf jedwede Weise durch die verantwortliche Stelle verarbeitet worden sind, an den Beauftragten wenden. Sie alle werden von der Verschwiegenheitspflicht gleichermaßen umfasst.

Die Verschwiegenheitspflicht schützt auch denjenigen, der konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verarbeitung seiner Daten hat. Dieser kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden und sich dabei auf einen vertraulichen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten verlassen.

Welche Angaben der Betroffenen werden von der Schweigepflicht umfasst?

Grundsätzlich muss der Beauftragte über sämtliche Angaben Stillschweigen bewahren. Das gilt jedenfalls für die Angaben, mit Hilfe derer der Betroffene direkt oder indirekt identifiziert werden könnte. Damit sind Daten wie etwa der Name oder die Adresse gleichfalls betroffen wie Zahlungsbesonderheiten und berufliche Qualifikationen.

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