Datenschutz, Teil 1

Die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten

29.06.2010

Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten

Der Schweigepflicht des Datenschutzbeauftragten korrespondiert ein Zeugnisverweigerungsrecht in § 4 f Abs. 4 a BDSG. Insofern kann er die Aussage verweigern wenn Daten betroffen sind, die seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auch auf sein Hilfspersonal. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, unterliegen die Akten des Datenschutzbeauftragten auch einem strafprozessualen Beschlagnahmeverbot.

Fazit

Insgesamt wird die unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten durch die Verschwiegenheitsverpflichtung gestärkt. Für Unternehmen mit internen Datenschutzbeauftragten heißt dies vor allem, dass diesen die technischen Möglichkeiten zur vertraulichen Kommunikation mit anderen Beschäftigten oder Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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