Datenschutz, Teil 1

Die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten

29.06.2010

Was geschieht bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?

Das Gesetz sieht keine unmittelbaren Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor. Da die Verschwiegenheitsverpflichtung aber stets im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten zu begreifen ist, kann dies freilich zu einem Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten führen. Daneben können sich auch Schadensersatzansprüche ergeben.

Gewährleistung der Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten

Damit die Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten überhaupt möglich ist, müssen die Kommunikationswege zu und von dem Datenschutzbeauftragten entsprechend sicher organisiert werden. Dazu gehört, dass die an ihn gerichtete Post nicht zentral geöffnet werden darf, sondern diesen unkontrolliert erreichen muss. Daneben müssen ihn erreichende und von ihm ausgehende Telefonate von der Telefondatenerfassung ausgenommen werden. Ein Einzelzimmer, in welchem er vertrauliche Gespräche führen kann, muss zur Verfügung gestellt werden. Dieselbe Bewertung muss freilich auch für die Organisation seines E-Mail-Postfaches sowie für einen digitalen Terminkalender gelten. Jeglicher Rückschluss auf die Betroffenen, denen gegenüber er seine Stellung wahrnimmt, darf nicht rekonstruierbar sein.

Strafrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten

Im BDSG befindet sich keine Norm, die einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung strafrechtlich sanktioniert oder mit einem Bußgeld belegt.

Die Wahrung der Schweigepflicht des Beauftragten wird vom Strafgesetzbuch nur in den in § 203 Abs. 2 a StGB besonders genannten Fällen erfasst (Stichwort: "Verletzung anvertrauter Geheimnisse besonders geschützter Personen").

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