E-Mail im Rechtsverkehr: die fünf Gebote der elektronischen Archivierung

18.04.2005

II. Zustandekommen von Verträgen via E-Mail

Wann und wie aber kommt ein Vertrag via E-Mail zustande? Wie üblich gilt: Angebot und Annahme. Beide Erklärungen müssen dem jeweiligen Vertragspartner zugehen. Die E-Mail gilt - anders als zum Beispiel das Telefonat - als Erklärung unter Abwesenden. Folge: Der Empfänger hat eine angemessene Überlegungsfrist und Überprüfungsmöglichkeit: Ist er im Falle einer Bestellung überhaupt leistungsfähig? Wie steht es mit der Bonität des Vertragspartners? Erst mit seiner bestätigenden Rückmail wird der Vertrag besiegelt.

Wirksam werden solche Erklärungen - Angebot und Annahme - aber nur bei Zugang! Eine E-Mail gilt im Geschäftsbetrieb dann als zugegangen, wenn sie unmittelbar nach ihrer Absendung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt. Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also von seinem Mailserver abzurufen. Tut er das nicht, gilt die Mail trotzdem spätestens mit Geschäftsschluss als zugegangen. Es genügt also die Abrufbarkeit beim Empfänger. Kritisch ist jedoch die Beweisführung: Die Tatsache des Zugangs (Abrufbarkeit) ist nicht durch eine Receipt-Meldung des Mailprotokolls beweisbar. Anders (wohl) bei Empfangs- und insbesondere Lesebestätigungsmails; hier wird es oft einen so genannten Anscheinsbeweis für die zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit geben.

Vorsicht ist auch bei der Verwendung von Mailadressen auf Visitenkarten oder auf Geschäftsbriefen angebracht. Im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten nämlich gilt, dass der Vertragspartner auf das ihm unterbreitete Angebot unverzüglich mit so genanntem "Kaufmännischem Bestätigungsschreiben" reagieren, also gegebenenfalls widersprechen muss. Tut er dies nicht, muss er sich an dem vom Vertragspartner unter Umständen nur irrtümlich bestätigten Vertragsinhalt festhalten lassen, auch wenn er von ganz anderen Abmachungen ausgegangen war. Sein Schweigen gilt hier kraft Handelsbrauchs als Zustimmung.

Hat er nun in seiner Geschäftskorrespondenz eine Erreichbarkeit über seine geschäftliche Mailadresse suggeriert, so muss er auch für die tägliche Kontrolle dieser Mailbox sorgen, um Gefahren wie die des Eingangs eines vom tatsächlichen Verhandlungsergebnis abweichenden Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu vermeiden. Daraus folgt das erste Gebot: Du sollst täglich deine Mailbox checken.

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