E-Mail im Rechtsverkehr: die fünf Gebote der elektronischen Archivierung

18.04.2005

VII. Folge für den Unternehmer

Prinzipiell zu empfehlen ist eine automatisierte elektronische Archivierung, die alles, was zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen notwendig ist, protokolliert, indexiert und kurzfristigen Zugriff erlaubt.

Allerdings muss andererseits die Kompatibilität mit dem Persönlichkeits- und Datenschutz der Mitarbeiter, deren E-Mail-Input und -Output gescannt und archiviert wird, sichergestellt werden. Dies geschieht entweder bereits im individuellen Anstellungsvertrag (Ausnahme) oder aber über eine geeignete betriebliche Policy zum Umgang mit E-Mail (Regelfall), die im Unternehmen dann aber auch "gelebt" und entsprechend kontrolliert werden muss. Hieraus ergibt sich das vierte Gebot: Du sollst Privat-Mails deutlich von Geschäfts-Mails trennen.

Da das Fernmeldegeheimnis der Mitarbeiter wie bereits angedeutet durch das Arbeitsverhältnis nicht eingeschränkt wird, und zudem eine Verantwortung für eingehende Privat-Mail auch nicht verboten oder sonst einseitig auf den Mitarbeiter abgewälzt werden kann, folgt als fünftes Gebot: Du sollst keine Privat-Mails lesen.

Steckbrief des Autors: Jens Bücking ist Rechtsanwalt und Fachautor mit den Schwerpunkten Online-, TK- Multimedia-, Wettbewerbs- und Arbeitsrecht. An der Fachhochschule für Technik in Stuttgart ist er Lehrbeauftragter für "IT-Law". www.kanzlei.de/buecking.htm

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