E-Mail im Rechtsverkehr: die fünf Gebote der elektronischen Archivierung

18.04.2005

VI. Beweisfragen

Die Beweiswerte elektronischer Dokumente sind zwar nicht der Qualität von Urkunden oder solchen mit qualifizierter elektronischer Signatur gleichzusetzen. Oft sind ausgedruckte Mails, die beispielsweise auf der Ebene der einzelnen Teams versendet werden, die einzige Beweisquelle. Sie anzuzweifeln gelingt in der Regel nur durch plausible Zeugeneinwände gegen den Zugang, die inhaltliche Richtigkeit oder überhaupt gegen die Echtheit der Mail. Elektronisch gespeicherte Dokumente geben daher regelmäßig einen "Wettbewerbsvorteil", da sie (nicht zuletzt als Gedächtnisauffrischung) wichtige Indizien für Aussteller und Empfänger mit Absende- und Zugangsdatum liefern.

Denn im Streitfall muss jede Seite die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen. Zum Beispiel muss der Anspruchsteller den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt beweisen, während der Gegner gegebenenfalls beweisen müsste, dass der behauptete Inhalt nachträglich terminlich, inhaltlich oder preislich modifiziert worden ist.

Oft setzen auch die Gerichte in einer Partei Fristen für die "Substanziierung" ihrer Behauptung, etwa durch Beibringung bestimmter Dokumentationen aus dem Unternehmensarchiv. Wer hier nicht rechtzeitig gezielten Zugriff auf archivierte, sicher aufbewahrte, elektronische Geschäftspost nehmen kann, läuft Gefahr, allein durch die Versäumung dieser richterlichen Auflage den Prozess zu verlieren. Aus all dem folgt das dritte Gebot: Du sollst einen jederzeit raschen Zugriff auf alte E-Mails gewährleisten.

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