Wichtiges Urteil für leitende Angestellte

Fahrten von der Dienstwohnung zur Firma

09.07.2009
Zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden, und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten.

Der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung ist je nach den Umständen des Einzelfalles nicht immer zwingend nach der gesetzlichen Pauschaleregelung, sondern bei nur gelegentlicher Nutzung durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu ermitteln.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteils des Hessischen Finanzgerichts in Kassel vom 16.3. 2009 (Az.: 11 K 3700/05).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als leitender Angestellter eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bewohnte. In dem Gebäude befanden sich auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Büroräume zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben. Die Büroräume waren von den übrigen Räumen baulich nicht getrennt. Dem Kläger stand darüber hinaus ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zulasten des Klägers einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Dieser betrug nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) monatlich 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Dienstwagens für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag von 50 Prozent wegen der Fahrergestellung.

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