Wichtiges Urteil für leitende Angestellte

Fahrten von der Dienstwohnung zur Firma

09.07.2009

Dienstwohnung keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil seine Dienstwohnung wegen der umfangreichen beruflichen Nutzung kein privates Wohnhaus sondern - neben dem Betriebssitz des Arbeitgebers - eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sei. Ein geldwerter Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei deswegen nicht anzusetzen. Den Dienstwagen habe er auch nur selten genutzt, wenn noch zusätzliche Termine angestanden hätten.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt, so Passau.

Dabei stellte es zunächst zulasten des Klägers klar, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien, sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten könnten nur dann angenommen werden, wenn keine der Arbeitsstätten dem privaten Wohnbereich zuzurechnen sei. Das sei im Hinblick auf die Büroräume in der Dienstwohnung nicht der Fall. Insoweit komme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild an. Im Streitfall handele es sich folglich bei den Fahrten von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des Arbeitgebers um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sodass nach § 8 EStG ein geldwerter Vorteil zu versteuern sei.

Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens. Die Richter urteilten, dass das Finanzamt fehlerhaft die pauschale Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG angewandt habe. Denn es habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den Dienstwagen deutlich weniger als 15-mal im Monat und auch nur dann genutzt habe, wenn neben der Fahrt zum Betriebssitz des Arbeitgebers auch noch zusätzlich auswärtige Termine angestanden hätten. Damit liege aber hinsichtlich des Nutzungsumfangs eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor. Anders als bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens (sog. Ein-Prozent-Regelung) sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch unerheblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei im Streitfall durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen, wobei - wenn die tatsächlichen Fahrtkosten nicht belegt seien - entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG je Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Listenpreises anzusetzen seien.

Zur Startseite