GDPdU - eine Maßnahme zur IT-Sicherheit, Teil II (Urteile)

11.01.2006

Hintergrund der Auseinandersetzung war die Prüfung der Buchführung einer Genossenschaftsbank im Jahr 2002. Die Genossenschaftsbank hatte gegenüber dem Finanzamt argumentiert, dass aus den vorzulegenden Daten durch Gegenbuchung auf legitimationsgeprüfte Konten Rückschlüsse auf geschützte Kundendaten gezogen werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weist diese Argumentation deutlich zurück. Die Klägerin verkenne hier offensichtlich, dass es ihre Aufgabe ist, die Datenbestände so zu organisieren, dass eine Einsichtnahme in steuerlich relevante Daten nicht entsprechende Rückschlüsse auf geschützte Kundendaten zulässt. Es wäre Aufgabe der Genossenschaftsbank gewesen, das System der Speicherung ihrer Kontendaten so anzupassen, dass die vorzulegenden Datensätze keine Rückschlüsse auf die Stammnummer eines Kunden zulassen. Deutlich ist der Hinweis des Gerichtes, dass die Klägerin bislang diesbezüglich wohl nicht ihre Hausaufgaben gemacht habe. Mit den entsprechenden Einwendungen können aber zulässige Prüfungshandlungen nicht blockiert werden. Bei der Entscheidung, den Datenzugriff durchzuführen, als auch bei der Auswahl der Zugriffsmethode, hat die Finanzverwaltung ein Ermessen, das sich an der Verhältnismäßigkeit des Verlangens zu orientieren hat. Dieses Ermessen wurde von den Finanzbehörden im zu entscheidenden Fall nicht überschritten.

Zur Startseite