GDPdU - eine Maßnahme zur IT-Sicherheit, Teil II (Urteile)

11.01.2006

Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes

In einer Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes vom 20.04.2005 (Az.: III 46/05 V) ging es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige hatte vom Betriebsprüfer gefordert, dass er eine besondere Geheimhaltungserklärung abgeben müsse. Der Betriebsprüfer sollte bestätigen, dass er den Datenträger so aufbewahren werde, dass er vor unbefugtem Zugriff geschützt ist, dass er ihn weder kopieren noch die auf ihm enthaltenen Daten in einer sonstigen Form vervielfältigen werde und ihn nach dem Prüfungsende wieder zurückgeben werde.

Auch mit dieser Argumentation war der Steuerpflichtige nicht erfolgreich. Zum einen verweisen die Thüringer Richter darauf, dass das Verlangen auf Datenträgerüberlassung nicht von der Unterzeichnung von Bestätigungen abhängig ist. Zwar war dem Gericht bekannt, dass entsprechende Erklärungen in der juristischen Literatur angeregt wurden. Aus der juristischen Diskussion könne aber kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausfertigung solcher Bescheinigungen hergeleitet werden. Auch den Hinweis, dass wegen des qualifizierten Datenzugriffs ein schlichter Hinweis auf das strafbewehrte Steuergeheimnis nicht ausreichend sei, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht zieht Parallelen zur "papiergestützten Buchführung" und verweist darauf, dass die Überlassung von Datenträgern kein weitergehendes Risiko schafft. Den schützenswerten Interessen des Steuerpflichtigen werde bereits durch die geltende Rechtslage und insbesondere durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung hinreichend Rechnung getragen.

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