Zahlreiche Ausnahmen

GmbH-Geschäftsführer - und er haftet doch …

27.02.2009

2. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Nach § 43 Abs. I GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig. Dieser Sorgfaltsmaßstab wird beschrieben als der einer Person in der verantwortlichen leitenden Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens oder als der eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Hierbei ist natürlich Art und Umfang des Unternehmens zu berücksichtigen. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Haftungsmilderung (gefahrgeneigte Arbeit) sind für den Geschäftsführer nicht anwendbar.

Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Der Sorgfaltsmaßstab muss individuell ermittelt werden.

Geregelt sind in Abs. III des § 43 GmbHG Sonderfälle der Haftung. So haftet der Geschäftsführer beispielsweise bei Zahlungen aus dem Stammkapital entgegen dem § 30 Abs. I GmbHG, also unter Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung des Stammkapitals. Neben ihm haften natürlich auch die Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. I GmbHG).

Wenn beispielsweise der Geschäftsführer an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind, verstößt er hiermit gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals und haftet für den Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter persönlich.

Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer entgegen den Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.

Die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren.

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