Zahlreiche Ausnahmen

GmbH-Geschäftsführer - und er haftet doch …

27.02.2009

II. Steuerliche Haftung

Die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers hat in der Praxis eine enorm große Bedeutung, so dass die Anzahl der Haftungsbescheide eine stark steigende Tendenz aufweisen. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen im Rahmen eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH-Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.

1. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Bei der nicht rechtzeitig abgeführten und damit verkürzten Lohnsteuer handelt es sich um einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die Frage des Verschuldens des GmbH-Geschäftsführers bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen. Die Lohnsteuer ist für den Arbeitgeber wirtschaftlich fremdes Geld. Er darf es daher nicht sach- und zweckwidrig selbst verwenden.

Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers persönlich. Nur in Ausnahmefällen kann dieser sich auf ein fehlendes Verschulden berufen.

Wird die Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Stundungsantrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie nicht über den Stundungsantrag positiv entschieden ist. Dadurch, dass der Unternehmer die Lohnsteuer ohne weiteres wirtschaftlich als vom Finanzamt gewährtes Darlehen betrachtet, hat er schuldhaft gehandelt, soweit die Lohnsteuer nicht rechtzeitig bezahlt werden kann. Diese außerordentlich harte Entscheidung des BFH führt zu dem dringenden Rat an alle Geschäftsführer, bei sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen dringend auf Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden, es sei denn, vor dem Fälligkeitszeitpunkt wird mit dem Finanzamt eine Übereinkunft getroffen.

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