Dachzeile

Haftungsfalle "Arbeitssicherheit"

05.11.2007

Die ordnungswidrigkeitsrechtlichen und strafrechtlichen Implikationen bei Verletzungen von Arbeitssicherheitspflichten können allenfalls hinsichtlich der Kosten (Verfahrenskosten, Verteidigerkosten) von der D&O-Versicherung abgedeckt werden. Die üblichen Rechtschutzversicherungen treten hier nur eingeschränkt ein. Etwaige Geldbußen oder Strafen sind in der Regel jedoch nicht von der D&O-Versicherung abgedeckt. Anderes gilt im Fall des Regresses der Berufsgenossenschaft gegen das Unternehmen, welches sich dann wiederum im Innenverhältnis bei dem Geschäftsführer schadlos halten kann. Hier sollte die D&O-Versicherung - neben den Fällen der Außenhaftung - eintreten. Arbeitsunfälle ziehen erhebliche, finanzielle Auswirkungen nach sich. Nicht nur die reine Unfallversorgung, sondern auch die Rehabilitierung, bis hin zu lebenslangen Rentenzahlungen ist die Folge. Regressforderungen der Berufsgenossenschaften können deshalb ohne weiteres sehr schnell in sechsstelliger Höhe anfallen.

D&O-Versicherungen sind in aller Munde. Da die Risiken dieser Versicherungen bei Großunternehmen in Folge der Internationalisierung und der Ausrichtung auf den US-amerikanischen Markt sehr hoch sind, ist das Akquisitionsziel der Versicherung nunmehr der Kreis der mittelständischen Unternehmen. Diesen Unternehmen steht aber meist keine interne Rechtsabteilung zur Überprüfung der D&O-Versicherungen zur Verfügung. Im Versicherungsfall sind aber meistens zwischen Versicherungsnehmer (meist das Unternehmen), dem Geschäftsführer und der Versicherung die Eintrittspflicht und die Abwicklung höchst streitig. Darüber hinaus gibt es nicht die Standard D&O-Versicherung. Jede Versicherung hat andere Ausschlussgründe. Diese sind vor Abschluss genau zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gewünschten Risiken auch umfasst sind. Es kann deshalb nur dringend dazu angeraten werden, vor Abschluss derartiger Versicherungen rechtskundigen Rat einzuholen. Das gleiche gilt dann im Schadensfall, zur Durchsetzung der eigenen Rechte beziehungsweise zur

Zur Startseite