Viele Streitpunkte

Handelsvertreter – am Rande des Knebelvertrags

13.03.2013

IV. Abrechnung über Provisionen

Der Abrechnungsanspruch für den Handelsvertreter ist in § 87 c HGB normiert. Danach hat der Unternehmer über die Provision des Handelsvertreters monatlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate erstreckt werden kann. Eine Abrechnung hat unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen.

Der Handelsvertreter hat auch das Recht auf einen Buchauszug, ggf. kann er auch die Bücher des Anbieters, für den er tätig ist, einsehen. Außerdem hat der Handelsvertreter ein umfassendes Auskunftsrecht über Umstände, die seine Abrechnung betreffen.

V. Aufwendungsersatz

Aus § 87 d HGB ergibt sich das Recht des Handelsvertreters, Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs erstattet zu bekommen, soweit dies branchenüblich ist. Problematisch ist somit, was in welcher Branche eigentlich branchenüblich ist, so dass der Handelsvertreter in der Regel zu beweisen und zu belegen hat, welche Ansprüche ihm zustehen.

Hier ist bei der Formulierung des Handelsvertretervertrages besondere Sorgfalt anzuwenden. Es sollte vertraglich geregelt werden, welche Aufwendungen erstattet werden, da diese, je nach Branche, ausgesprochen umfangreich sein können. Beteiligungen an Messen, ungewöhnlich hohe Reise- und Repräsentationskosten oder Bürokosten sollten unbedingt mit dem Unternehmer geklärt werden. Gerade wenn bestimmte Kosten nicht branchenüblich sind, jedoch eine alleinige Tragung durch den Handelsvertreter wirtschaftlich keinen Sinn macht, bedarf es zwingend einer vertraglichen Regelung.

VI. Ausgleichsanspruch

Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB. Danach kann der Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entstehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Dabei steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Die Regelung umfasst diverse unbestimmte Rechtsbegriffe, die dementsprechend zu klären sind.

Zur Startseite