Viele Streitpunkte

Handelsvertreter – am Rande des Knebelvertrags

13.03.2013

Fazit

Handelsvertretern ist zu raten, noch vor Ausspruch der Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die weitere Planung der Ansprüche in Angriff zu nehmen.

Zu beachten bleibt dabei, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren in Handelsvertreterverträgen gerne reduziert wird, sodass sehr sorgfältig geprüft werden muss, wann unabhängig von einer Berechtigung der Forderung Verjährung eintritt. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-0, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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