Viele Streitpunkte

Handelsvertreter – am Rande des Knebelvertrags

13.03.2013

Drei Gründe

§ 89 b Abs. 3 HGB regelt drei Gründe, warum der Anspruch nicht bestehen kann, nämlich zum einen, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis von sich aus kündigt, es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers hat hierzu Anlass gegeben oder aber dem Handelsvertreter ist die Fortsetzung seiner Tätigkeit alters- oder krankheitsbedingt nicht zumutbar. Es bleibt dabei aber zu beachten, dass eine lediglich vorübergehende Erkrankung hier nicht relevant ist.

Der dritte Grund ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, wonach ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. Eine solche Vereinbarung kann allerdings nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

VII. Wettbewerbsabrede

§ 90 a HGB regelt das Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Zusammenarbeit und begrenzt dies auf maximal 24 Monate. Es darf sich außerdem nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte.

Der Handelsvertreter hat hier das Recht, vom Unternehmer für die Dauer der Wettbewerbs-beschränkung eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Allerdings kann der Unter-nehmer bis zum Ende des Vertragsverhältnisses auf die Wettbewerbsbeschränkung verzichten, sodass mit dem Ablauf von 6 Monaten seit dieser Erklärung die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung entfällt.

Auch wenn eine der beiden Partner das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils kündigt, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

Für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können allerdings nicht getroffen werden.

Streitig ist häufig, was eigentlich eine angemessene Entschädigung ist. Die Festlegung der Höhe dieser Entschädigung ist in erster Linie Sache der Parteien. Ist eine solche Regelung nicht erfolgt, so gilt, dass die Entschädigung nicht zu einem unangemessenen Gewinn für den Handelsvertreter führen soll, sondern nur die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen beruflichen Nachteile ausgleichen soll. Es ist also eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Handelsvertreters und den Vorteilen des Unternehmers erforderlich.

Wirtschaftliche Sicherung

Zu berücksichtigen sind die wirtschaftliche Sicherung des Handelsvertreters, seine Möglichkeiten einer anderweitigen nicht dem Wettbewerbsverbot unterliegenden Erwerbstätigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsverbots für den Unternehmer sowie der materielle Verlust, den das Konkurrenzverbot für den Handelsvertreter bedeutet.

Der Entschädigungsanspruch ist ab der Beendigung des Handelsvertretervertrages entstanden und somit fällig, es sei denn, es ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.

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