Steuern sparen

Handwerker

23.07.2010

Alten- und Pflegeheime

Ein Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht auch, wenn sich der Haushalt in einem Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Allerdings muss dazu ein vollständiger Haushalt bestehen, sowohl was die Räumlichkeiten angeht (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) als auch die Wirtschaftsführung. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann neben den im Haushalt ausgeführten Leistungen auch die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Gemeinschaftsräume etc.). Reparaturkosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind dagegen nicht begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob sie kalkulatorisch umgelegt oder einzeln abgerechnet werden.

Heimvertrag

Nach Abschluss eines Heimvertrags gilt für die Bewohner eines Altenheims, Pflegeheims oder Wohnstifts, dass die Aufwendungen für Dienstleistungen innerhalb des Appartements begünstigt sind, also zum Beispiel die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Bewohners. Dienstleistungen außerhalb des Appartements sind unter den obigen Voraussetzungen begünstigt. Das gilt auch für pauschal abgerechnete Kosten, sofern die Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Bewohner nachweislich erbracht worden ist. Weitere Dienstleistungen sind nicht begünstigt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige Leistung im Bedarfsfall vom Heimbewohner beim Heimbetreiber oder einem externen Dienstleister abgerufen worden ist.

Versicherungsleistungen

Leistungen, die von einer Versicherung ersetzt werden, sind grundsätzlich nicht begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zahlt. Selbstbeteiligungen des Versicherten sind jedoch förderfähig. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld dagegen wird nicht auf die steuerliche Förderung angerechnet, weil es nicht zweckgebunden gezahlt wird.

Dienst- oder Werkswohnung

Lässt der Arbeitgeber förderfähige Leistungen von einem fremden Dritten ausführen und trägt dafür die Kosten, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er diese Leistungen zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilen, in der die Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, aufgeteilt sind. Die Bescheinigung muss auch angeben, dass die Leistungen durch Dritte ausgeführt wurden, und in welcher Höhe sie als Sachbezug versteuert wurden. Wurden die Leistungen durch das Personal des Arbeitgebers ausgeführt, gibt es keine Steuerermäßigung.

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