Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür

17.02.2010

Aushilfskräfte

Nicht der Betriebsgröße nach § 23 I 2 KSchG zuzurechnen sind Aushilfskräfte, außer es kann eine regelmäßige Anzahl von Aushilfskräften in einem Betrieb festgestellt werden. Gemäß § 21 VII BErzGG zählt ein Arbeitnehmer in Elternzeit nicht zur Betriebsbelegschaft, sofern eine dem Betrieb zuzurechnende Ersatzkraft für ihn eingestellt ist. Leiharbeitnehmer sind gemäß § 14 I AÜG nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs einzurechnen, sondern sind Arbeitnehmer des Verleiherbetriebs.

Nach § 1 I KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Die soziale Rechtfertigung kann im Sinne des § 1 II 1 KSchG durch die dort aufgeführten drei Fallgruppen von Kündigungsgründen gegeben sein: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsbegründung.

2. Verhaltensbedingte Kündigung

Für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung gilt Folgendes:

2.1 Überblick

Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, § 1 Abs. 2 KSchG.

In der Regel wird deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen sein. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Verletzung vertraglicher Pflichten

- Negative Zukunftsprognose

- Verschulden

- Abmahnung

- Interessenabwägung

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