Aushilfskräfte
Nicht der Betriebsgröße nach § 23 I 2 KSchG zuzurechnen sind Aushilfskräfte, außer es kann eine regelmäßige Anzahl von Aushilfskräften in einem Betrieb festgestellt werden. Gemäß § 21 VII BErzGG zählt ein Arbeitnehmer in Elternzeit nicht zur Betriebsbelegschaft, sofern eine dem Betrieb zuzurechnende Ersatzkraft für ihn eingestellt ist. Leiharbeitnehmer sind gemäß § 14 I AÜG nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs einzurechnen, sondern sind Arbeitnehmer des Verleiherbetriebs.
Nach § 1 I KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Die soziale Rechtfertigung kann im Sinne des § 1 II 1 KSchG durch die dort aufgeführten drei Fallgruppen von Kündigungsgründen gegeben sein: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsbegründung.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung gilt Folgendes:
2.1 Überblick
Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, § 1 Abs. 2 KSchG.
In der Regel wird deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen sein. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verletzung vertraglicher Pflichten
- Negative Zukunftsprognose
- Verschulden
- Abmahnung
- Interessenabwägung