Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür

17.02.2010

2.4 Abmahnung

Abmahnungen sollen dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten deutlich machen und ihn vor zukünftigen Konsequenzen warnen. Dies setzt eine genaue Bezeichnung des Vorwurfes mit Datum und Sachverhalt voraus. Um die Warnfunktion zu erfüllen, sind auch die Konsequenzen genau bezeichnet anzudrohen.

Das Bundesarbeitsgericht hält einer Abmahnung bei Störungen im Leistungsbereich regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung für erforderlich. Bei Störungen im Vertrauensbereich ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich. Nur wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen, ist bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich einer Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich.

Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstanden und damit den Hinweis verbinden, dass in Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist unwirksam.

Die Abmahnung ist nicht formgebundenen, sie bedarf insbesondere keiner Schriftform. Zweckmäßig ist es aber die Abmahnung umfassend mündlich vorzunehmen und unter Bezug hierauf schriftlich zu bestätigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Regelausschlussfrist für Abmahnungen abgelehnt.

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