Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür

17.02.2010

2.5 Interessenabwägung

Ebenso wie bei anderen Kündigungsformen bedarf es auch bei der verhaltensbedingten Kündigung einer umfassenden Interessenabwägung.

Aufseiten des Arbeitgebers können dabei Gesichtspunkte und Disziplin, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebes oder des Unternehmens, der Eintritt eines Vermögensschadens, die Wiederholungsgefahr, die Schädigung des Ansehens in der Öffentlichkeit sowie der Schutz der übrigen Belegschaftsmitglieder einbezogen werden. Führt das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers (etwa unentschuldigtes Fehlen) zu Betriebsablaufstörungen, kommt diesen im Rahmen der Interessenabwägung den Arbeitnehmer belastendes Gewicht zu.

Aufseiten des Arbeitnehmers kommen folgende Gesichtspunkte für die Einstellung in die Interessenabwägung in Betracht: Art, Schwere unter Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, früheres Verhalten des Arbeitnehmers, Mitverschulden des Arbeitgebers, Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Umfang der Unterhaltsverpflichtungen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betriebsunternehmens eingesetzt werden kann.

2.6 Darlegung- und Beweislast

Der Arbeitgeber trägt die Darlegung und Beweislast für die verhaltensbedingten Kündigungsgründe, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Das bezieht sich auch auf das Verschulden des Arbeitnehmers.

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