Neues BGH-Urteil zum Impressum auf Webseiten

19.10.2006

Impresssum bei Fernabsatzgeschäften

Keinesfalls muss im Rahmen des Bestellvorganges eines Fernabsatzgeschäftes das Impressum vollständig angezeigt werden. Ein Hinweis, etwa in Form eines Links, kann hierbei vollkommen ausreichen.

Zitat des BGH: „Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestell-vorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.“

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