Neues BGH-Urteil zum Impressum auf Webseiten

19.10.2006

Weiterhin Abmahngefahr

Lange Zeit umstritten und nun geklärt ist, dass die Verletzung der sich beispielsweise aus § 6 TDG ergebenden Pflicht, bei geschäftsmäßigen Telediensten (dazu zählen gewerbliche Internetpräsenzen) ein Impressum vorrätig zu halten, wettbewerbsrechtlich zu belangen ist. Eine Abmahngefahr besteht in diesem Bereich damit auch weiterhin!

Zitat des BGH: „Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…).Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.“

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