Fazit
Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei kommentiert die BGH-Entscheidung: „Das Urteil war in der Form längst überfällig. Beinahe wöchentlich hatten wir mit Abmahnungen rund um das Thema „Impressum“ zu tun. Oftmals ging es hierbei um unseriöse Abmahnungen von so genannten Abmahnhaien, die ihren Lebensunterhalt damit zu finanzieren scheinen, letztlich belanglose Gestaltungs- oder auch Platzierungsfehler bezüglich des Impressums bei Mitwettbewerbern abzumahnen.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun aufgrund seiner klaren Wortwahl zumindest teilweise einen Riegel vorgeschoben. So ist es nun doch in mancherlei Hinsicht einfacher geworden, der in § 6 TDG enthaltenen Anbieterkennzeichnungspflicht Genüge zu tun. Insbesondere auch die Erkenntnis des Bundesgerichtshofes, dass das Impressum in vollständiger Form eben nicht zwingend auf der Startseite einer Internetpräsenz (dasselbe gilt für die jeweiligen eBay-Angebotsseiten) abgebildet sein muss, werden sicherlich viele E-Commerce-Betreiber begrüssen. Nun können Sie den freigewordenen Platz für Sinnvolleres nutzen…“ (mec)
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