Mehrwertsteuerpaket der EU

Neues zum Ort einer Dienstleistung

22.09.2009
Ab 2010 erfolgen Umstellungen im deutschen Umsatzsteuerrecht. Alexander Uhl stellt sie vor.

Rund vier Jahre hat die EU an wesentlichen Änderungen im Mehrwertsteuersystem gebastelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam werden die Änderungen zwar erst zum 1. Januar 2010, doch rechtzeitige Vorbereitung auf die Umstellung erspart später viel Ärger.

Die weitestreichende Änderung im Mehrwertsteuerpaket betrifft den Ort einer Dienstleistung. Mit Ausnahmen galt bisher in der Regel der Sitz des leistenden Unternehmers als Ort der Leistungserbringung. Nach der Umstellung gilt eine Zweiteilung der Systematik: Dienstleistungen, die das Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, werden dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist - oder am Ort seiner vom Sitz abweichenden Betriebsstätte, falls die Leistung an diese erbracht wird. Dienstleistungen an Verbraucher werden nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.

Wie bisher wird diese Systematik aber wieder von Ausnahmen durchlöchert. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie unsicher sind, wie die von Ihnen angebotenen Leistungen zu behandeln sind. Die wichtigsten Ausnahmen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Grundstücksbezogene Leistungen:

Es bleibt dabei, dass der Leistungsort der Ort des Grundstücks ist. In diese Kategorie fallen neben Beherbergungsleistungen und Vermietung auch Leistungen zur Errichtung, Renovierung, Erhaltung oder Reinigung von Gebäuden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:

Unabhängig davon, ob sie an Unternehmer oder Verbraucher erbracht werden, sind diese Leistungen dort zu besteuern, wo sie tatsächlich erbracht werden. Für Leistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder Zugs ist der Ort der Abfahrt oder des Abflugs der Leistungsort.

Vermietung von Beförderungsmitteln:

Bei einer kurzfristigen Vermietung (Wasserfahrzeuge bis zu 90 Tage, alle anderen Fahrzeuge bis zu 30 Tage) gilt der Ort, an dem das Fahrzeug übergeben wird, als Leistungsort, und zwar unabhänig vom Unternehmer- oder Verbraucherstatus des Kunden. Die langfristige Vermietung wird wie andere Dienstleistungen besteuert, also in Abhängigkeit vom Status des Leistungsempfängers.

Zur Startseite