Gesetzliche Unfallversicherung

Semmel-Kauf mit Folgen

20.04.2009
Umwege und Zwischenstopps zur Arbeit sind nicht versichert, sagt die Haufe-Online-Redaktion.

Noch beim Bäcker eine Semmel kaufen oder das Päckchen auf der Post abgeben - wer auf dem Weg zur Arbeit noch schnell etwas erledigen möchte, muss aufpassen. Denn verunglücken Arbeitnehmer bei Umwegen und Zwischenstopps auf dem Weg zur Arbeit, sind sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Diese strenge Regel wurde in zwei neuen Urteilen vom Bundessozialgericht bestätigt.

Der Versicherungsschutz, so die Richter, endet beim Abbiegen vom Arbeitsweg und bestehe erst wieder ab dem Einbiegen auf die Straße, die zur Arbeitsstätte führt.

In dem einen Fall (Az.: B 2 U 15/07R) hielt eine Person beim Bäcker, um sich ein Pausenbrot zu kaufen. Auf dem Parkplatz rutschte sie aus und brach sich ein Bein. Das Gericht urteilte, dass der Schutzzweck nicht gegeben sei, da es sich um einen "eigenwirtschaftlichen Einkauf" gehandelt habe.

Im zweiten Fall (Az.: B 2 U 17/07R) kaufte eine Person auf dem Arbeitsweg im Supermarkt ein. Dabei rutschte sie ebenfalls auf dem Parkplatz aus und brach sich das Sprunggelenk. Auch hier begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass es sich um einen eigenwirtschaftlichen Umweg gehandelt habe, der nicht mit der beruflichen Beschäftigung zusammenhängt.

Anmerkung der Haufe-Online-Redaktion:

"Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII definiert die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit als eine versicherte Tätigkeit. Deshalb handelt es sich bei Unfällen infolge eines solchen Weges um Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Versichert sind auch Wege abseits der direkten Strecke, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern zu Kindertagesstätten oder Tagesmüttern gebracht werden, ferner sind Umwege und Abwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften versichert.

Der Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstors oder der Außentür eines Bürogebäudes, danach beginnen die versicherten Dienstwege.

Da die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit sowohl mit der versicherten Tätigkeit als auch mit dem unversicherten privaten Lebensbereich des Versicherten verknüpft sind, verlangt der Gesetzgeber einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit.

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