Welcher Personenkreis ist in der Unfallversicherung versichert?
In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.SGB VII), darüber hinaus noch zahlreiche andere Personengruppen wie z. B.
- Lernende bei der beruflichen Aus- und Fortbildung,
- Unternehmer in der Landwirtschaft und deren Ehegatten,
- ehrenamtlich Tätige, die für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen tätig sind,
- Schüler, Studenten, Kinder in Kindergärten und beim Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, -horte),
- Helfer in Unglücksfällen, Blut- und Organspender,
- Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen,
- Personen, bei denen der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB II) die Wertung getroffen hat, dass auch sie - obwohl nicht Beschäftigte - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen,
- sowie Personen in so genannten Ein-Euro-Jobs, obwohl es sich hier weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich um echte Beschäftigungsverhältnisse handelt,
- geringfügig Beschäftigte.
Geringfügig Beschäftigte, z. B. in Privathaushalten, sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert. Denn der Arbeitnehmerbegriff ist in der Unfallversicherung umfassender als der Arbeitnehmerbegriff der übrigen Sozialversicherung.