Sichere Verträge: Elektronische Signatur in der Praxis

07.03.2006

Was das BGB unter "Schriftform" im herkömmlichen Sinne versteht, ist in § 126 BGB geregelt.

BGB § 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben

Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Bevor das sog. "Signaturgesetz" (SigG) die Möglichkeiten der elektronischen Signatur

eröffnete, waren die eigenhändige Namensunterschrift und die notarielle Beglaubigung somit im Wesentlichen die einzigen Möglichkeiten, den gesetzlichen Ansprüchen an die "Schriftform" zu genügen.

Zur Startseite