Sichere Verträge: Elektronische Signatur in der Praxis

07.03.2006

Nach Einführung des Signaturgesetzes wurde das BGB jedoch ergänzt und enthält in § 126a nun folgende Regelung:

BGB § 126a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Was eine "qualifizierte elektronische Signatur" im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB ist, wird in § 2 Nr. 3 SigG (2001) ausdrücklich definiert:

SigG 2001 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

2. "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die

a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,

b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,

c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und

d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,

3. "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 2, die

a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und

b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

An die qualifizierte elektronische Signatur werden somit im Vergleich die höchsten technischen Anforderungen gestellt. Diese Signatur wird der eigenhändigen Unterschrift vom Gesetzgeber gleichgestellt. Gemäß § 127 BGB gelten die Regelungen der §§ 126 und 126a BGB im Zweifel auch für die rechtsgeschäftlich - also durch Vertrag - vereinbarte Form. Allerdings kann hier grundsätzlich auch eine "einfache" oder "fortgeschrittene" elektronische Signatur im Sinne des § 2 SigG genügen, wenn nicht aus der Vereinbarung der Parteien hervorgeht, dass es sich um eine "qualifizierte" elektronische Signatur handeln muss.

Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur "unterzeichnet" sind, wird aber auch im Zivilprozess, also vor Gericht, eine besondere Bedeutung beigemessen: Sofern das Recht des jeweiligen Bundeslandes dies zulässt, können gemäß § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) zum einen bestimmte Schriftsätze als "elektronische Dokumente" eingereicht werden.

Zum anderen kommt Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 371a ZPO ein sog. "Anscheinsbeweis" zu. Das bedeutet, dass der "Anschein" der Echtheit einer in dieser Form vorliegenden Willenserklärung nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die "ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist". Diese Regelung stärkt die Position desjenigen, der vor Gericht ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument vorlegen kann, ganz erheblich.

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