Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011

Besondere Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bestimmter Personengruppen

Gemäß § 91 II SGB IX muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eines gemäß § 90 I Nr. 1 SGB IX mehr als 6 Monate beschäftigten Schwerbehinderten binnen 2 Wochen die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Gemäß § 91 V SGB IX kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB außerordentlich kündigen, wenn er die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt. Hierbei kommt es auf den ersten Zeitpunkt der Zustimmungserteilung an, der bereits mündlich oder fernmündlich innerhalb der gemäß § 91 III SGB IX für die Zustimmungserteilung geltenden Zweiwochenfrist erfolgt sein kann. Der vorherigen Zustellung der behördlichen Entscheidung bedarf es nicht (BAG Urteil v. 12.08.99, GZ: 2 AZR 748/98). Gemäß § 91 III 2 SGB IX tritt nach fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist für die Entscheidung des Integrationsamtes eine Fiktion einer als erteilt gewerteten Zustimmung ein.

Einer außerordentlichen Kündigung während der Schwangerschaft bis Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bedarf es gemäß §§ 9 I, III MuSchG sowie für eine Kündigung bei bis acht Wochen vor deren Beginn verlangter Elternzeit bzw. während Elternzeit gemäß § 18 I BErzGG der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde (= Gewerbeaufsichtsamt). Auch in diesen Ausnahmefällen reicht es für die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB aus, wenn der Antrag auf Zustimmung innerhalb der Zweiwochenfrist gestellt ist und nach erfolgter Zustimmung unverzüglich die Kündigung erklärt wird.

Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung bedarf gemäß § 103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.

Gemäß § 102 BetrVG ist bei Betrieben mit Betriebsrat dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat ist vom Kündigungstermin, den Kündigungsgründen und den Sozialdaten des Arbeitnehmers zu unterrichten. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen, Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung unter ebenfalls schriftlicher Angabe der Gründe binnen einer Woche. Bei einer Kündigung trotz Widerspruchs des Betriebsrats bzgl. einer ordentlichen Kündigung und erhobener Kündigungsschutzklage besteht nach § 102 V BetrVG ein Weiterbeschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

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