Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011

Beendigungskündigung

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab ohne dessen vorbehaltliche Annahme bei Überprüfung der Sozialwidrigkeit, so wirkt die Änderungskündigung als das ganze Arbeitsverhältnis umfassende Beendigungskündigung. Risiko: Sollte das Gericht jedoch die Änderung für sozial gerechtfertigt halten und auch ansonsten keine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erkennen, hätte der Arbeitnehmer kein fortlaufendes Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen - wie im Fall der gemäß § 2 KSchG erklärten vorbehaltlichen Annahme der Änderung - , sondern er hätte sein Arbeitsverhältnis komplett verloren.

Zum Vergleich: Bei einer nicht vom KSchG umfassten Änderungskündigung hätte der Arbeitnehmer keine Möglichkeit der vorbehaltlichen Annahme gemäß § 2 KSchG, sondern nur die Möglichkeit, entweder das Änderungsangebot ohne Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Änderung die geänderten Vertragsumstände anzunehmen oder es abzulehnen mit dem Risiko, seinen Arbeitsplatz gänzlich verloren zu haben, falls die Änderungskündigung nicht trotz Unanwendbarkeit des KSchG rechtsunwirksam war.

Gemäß des § 4 KSchG gilt für die Geltendmachung sowohl der Sozialwidrigkeit als auch der Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen einer ordentlichen Kündigung die materielle Ausschlussfrist der Klageerhebung binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Nach Versäumen der Klagefrist gilt die Kündigung materiell als wirksam. Dies gilt - wie bisher bereits für Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen gemäß § 13 I 2 KSchG - nicht nur für Arbeitnehmer im persönlichen Anwendungsbereich des § 23 I KSchG, sondern auch für ansonsten nicht vom allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG betroffene Kündigungen im Kleinbetrieb. In den Ausnahmefällen der §§ 5, 6 KSchG kann die Dreiwochenfrist verlängert werden.

Abfindungszahlung

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, kann nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung beantragt werden: Für den Arbeitnehmer besteht ein derartiges Antragsrecht, sofern ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere betriebsdienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.

Die Höhe der Abfindung ist gemäß § 10 I KSchG auf bis zu zwölf Monatsgehälter begrenzt, wobei sie stufenweise nach § 10 II KSchG für ältere Arbeitnehmer eine höhere Summe betragen kann. (Der "Haustarif" als Verhandlungsbasis bei Güteverhandlungen am Arbeitsgericht München beträgt ½ Gehalt pro Beschäftigungsjahr.) Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung aufgelaufener Gehälter bei sozialwidriger Kündigung ist nach § 11 KSchG anzurechnen, was der Arbeitnehmer zwischenzeitlich evtl. durch anderweitige Arbeit verdient hat, zu verdienen böswillig unterlassen hat bzw. an öffentlich-rechtlichen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) erhalten hat. Der Arbeitgeber hat jedoch gemäß § 143 III 1 SGB III i.V.m. § 115 SGB X der öffentlich-rechtlichen Stelle die an den Arbeitnehmer zwischenzeitlich erbrachten Leistungen zu erstatten.

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