Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011

Verstreichenlassen der Frist

Seit 01.01.2004 ist in § 1a KSchG ein weiterer Abfindungsanspruch geregelt: Bei einer betriebsbedingten Kündigung und einem in der Kündigungserklärung enthaltenen Hinweis des Arbeitgebers, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, hat der Arbeitnehmer gemäß § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Als Bemessungsgrundlage der Abfindungshöhe wurde in § 1a II KSchG die bisherige Faustregel der Gerichte übernommen: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei Aufrundung auf ein volles Jahr nach mehr als sechs Monaten Beschäftigungsdauer.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.wsp.de

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