Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

So gestalten Sie Abfindungen steuerwirksam

06.04.2010
Verschieben Sie die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt.

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 11.11.2009, IX R 1/09, klargestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt in solchen Fällen regelmäßig nicht vor.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem früheren Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2000 eine Abfindung in Höhe von DM 75.000,00 zu erhalten hatte. Der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Teils der Abfindung für das Ausscheiden der Arbeitnehmerin wurde in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 bestimmt. Im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung verschoben die Vertragsparteien den Fälligkeitszeitpunkt jedoch einvernehmlich auf den Januar 2001.

Der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von DM 51.000,00 wurde dementsprechend im Januar 2001 zur Auszahlung gebracht, die Auszahlung des steuerfreien Anteils der Abfindung in Höhe von DM 24.000,00 erfolgte bei Austritt mit der Novemberabrechnung. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin den steuerpflichtigen Teil der Abfindung in Höhe von DM 51.000,00 nicht, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 enthält den Abfindungsteilbetrag von DM 51.000,00 als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre.

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