Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

So gestalten Sie Abfindungen steuerwirksam

06.04.2010

Zivilrechtliche Gestaltung ist frei

Es steht Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich frei, im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum zu gestalten. Wenn es den Beteiligten möglich ist, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu bestimmen, der für sie steuerlich günstiger ist, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung, jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit, einvernehmlich und in beiderseitigem Interesse wieder abzuändern. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO kommt in solchen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

Zur Startseite