Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

So gestalten Sie Abfindungen steuerwirksam

06.04.2010

Wann ist das Geld zugeflossen?

Das Finanzamt hatte die Klägerin zunächst antragsgemäß veranlagt, teilte jedoch 2002 mit, dass der Klägerin die gesamte Abfindung bereits im Jahre 2000 zugeflossen sei, und ließ im Einkommensteuerbescheid 2001 den Teilbetrag von DM 51.000,00 außer Ansatz. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erließ es einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2000 und erfasste von der Abfindung einen Betrag in Höhe von DM 5.004,00 als laufenden Arbeitslohn (Weihnachtsgeld) sowie den steuerpflichtigen Restbetrag in Höhe von DM 45.996,00 als ermäßigt zu besteuernde Abfindung gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Im Bescheid für das Jahr 2000 wurden Nachzahlungszinsen in Höhe von ca. € 200,00 festgesetzt.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision des Finanzamtes hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Übergang

Der BFH hat nun dazu ausgeführt, so Engelhardt, dass die Abfindung in Höhe des Teilbetrages von DM 51.000,00 der Klägerin erst mit der Auszahlung im Jahr 2001 zugeflossen ist und somit auch erst im Jahre 2001 zu versteuern war.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Zufluss liegt vor, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein führt somit nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis hierüber. Dafür genügt es auch, vor der Realisierung des Leistungserfolges, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen.

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