Sparmaßnahmen im Betrieb

Was tun beim Personalabbau?

01.12.2008
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Unternehmen in allen Bereichen Einsparungen vornehmen, so auch im Personalbereich. Bei den Sparmaßnahmen muss einiges beachtet werden.

Die Turbulenzen an den Börsen haben auch Auswirkungen auf die Personalarbeit. Vor Kurzem ging durch die Presse, dass SAP seine Mitarbeiter um Verzicht bitten und "Zwangsurlaub" einrichten will. Es ist davon auszugehen, dass bald andere Unternehmen nachziehen werden.

Ob der Arbeitgeber Leistungen kürzen oder streichen darf, richtet sich immer nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage der Leistung. So sind insbesondere zum Beispiel einzelvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer einseitig nur selten beeinflussbar. Im Folgenden werden die Möglichkeiten, aber auch die rechtlichen Grenzen verschiedener Einsparmethoden im Personalbereich dargestellt.

Einzelvertragliche Ansprüche und betriebliche Übung

Auch in der Wirtschaftskrise gilt der römische Rechtsgrundsatz: Verträge sind einzuhalten. Enthalten die Arbeitsverträge der Mitarbeiter Zusagen, z.B. über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, ein 13. Monatsgehaltes oder eine Prämie, können diese nicht vom Arbeitgeber einseitig herabgesetzt oder gestrichen werden. Ist der Arbeitnehmer mit der Reduzierung, Streichung oder Stundung einer Leistung nicht einverstanden, kann nur eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Diese muss aber zum einen die Kündigungsfrist einhalten und ist nach der strengen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nur im Sanierungsfall zulässig, um eine sonst drohende Insolvenz zu verhindern.

Dasselbe gilt für Ansprüche, die nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sind, aber nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung entstanden sind. So haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit eine solche Zahlung erbracht hat.

Die Flexibilität erhöhen lässt sich durch die Vereinbarung von Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalten. Dabei ist darauf zu achten, dass keinesfalls die beliebte Formulierung "die Zahlung ist freiwillig und jederzeit widerruflich" verwendet werden sollte. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt sind nämlich unterschiedliche Instrumente, die sich gegenseitig ausschließen.

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