Sparmaßnahmen im Betrieb

Was tun beim Personalabbau?

01.12.2008

Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen

Ebenso wie bei tariflichen Ansprüchen dürfen Arbeitnehmer auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nur verzichten, wenn der Betriebsrat zustimmt, § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG. In der Praxis ist es freilich in der Regel einfacher, die Zustimmung des Betriebsrates zu Verzichten einzuholen, als die der (betriebsferneren) Gewerkschaft. Zudem besteht bei Betriebsvereinbarungen stets die Möglichkeit der Kündigung binnen der dreimonatige Kündigungsfrist, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 77 Abs. 5 BetrVG).

Wenn ein die Betriebsvereinbarung Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats regelt (z.B. Verteilung einer Gratifikation, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), wirkt diese nach § 77 Abs. 6 BetrVG zwar nach. Da aber im Fall der vollständigen Streichung einer Sonderleistung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht, kann der Arbeitgeber durch Kündigung der Betriebsvereinbarung derartige Ansprüche nach Ablauf der Betriebsvereinbarung beseitigen.

Sonstige Leistungen ohne Rechtsgrundlage

Häufig werden in Betrieben auch Leistungen außerhalb der oben genannten Anspruchsgrundlagen an die Arbeitnehmer erbracht. So findet beispielsweise in der Vorweihnachtszeit eine Betriebsfeier statt oder es wird im Sommer ein kostspieliger Betriebsausflug organisiert. Solche Sozialleistungen ohne Anspruchsgrundlage können für die Zukunft gestrichen werden. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er der Ansicht ist, dass sich die motivatorische Wirkung zum Beispiel von Veranstaltungen weiterhin "rechnet".

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