Krach

Was zumutbar ist und wo der Spaß aufhört

20.11.2012

Mietminderung

Im Sinne des häuslichen Friedens ist es sicherlich angebracht, den Unruhestifter zunächst freundlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, bevor rechtliche Mittel zum Zuge kommen. Tritt jedoch keine Besserung ein, ist es möglich, die Miete zu mindern, wissen die ARAG Experten, raten jedoch davon ab, dies ohne vorherige Rechtsberatung zu tun. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob überhaupt und in welcher Höhe Geld einbehalten werden kann. Voraussetzung zur Mietminderung sei zudem ein Lärmprotokoll. Dies sollte über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen geführt sein, bevor die Miete gemindert wird und vor allem auch in Zeiten der Minderung weitergeführt werden. Nur so ist die weiterhin stattfindende Belästigung auch nachweisbar und die Kürzung rechtens.
Quelle: www.arag.de

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