Tipps bei einer Durchsuchung

Wenn die Steuerfahndung kommt ...

25.08.2010

Verzeichnis anfertigen lassen

12. Lassen Sie ein Verzeichnis anfertigen, was genau mitgenommen wurde. Dazu sind die Fahnder nach § 107 StPO verpflichtet. Dabei sollte auf die Genauigkeit geachtet werden: also nicht "5 Leitzordner", sondern "1 Ordner Haus in Spanien", "1 Ordner Bankbelege Mai 1999 - Juni 2001". Wenn es notwendig ist, sollten auch vor Ort die Seiten durchnummeriert werden, damit hinterher kein Streit entsteht, ob etwas fehlt.

13. Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Sie haben ein Recht darauf nach § 107 StPO.

14. Nach der Durchsuchung alle Einzelheiten notieren - zwei Wochen später haben Sie Details, die wichtig werden können, wieder vergessen.

Hagenkötter rät, in allen strafrechtlich relevanten Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. (www.vdsra.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Andreas Hagenkötter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Am Steindamm 8,23909 Ratzeburg, Tel.: 04541 8026886, E-Mail: mail@hagenkoetter.de, Internet: www.selbstanzeige.de

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