Nach Aus für eBay-Bezahlabwicklung

Wie halten es Marktplatzbetreiber mit BaFin?

07.11.2012

Rakuten und die BaFin mögen sich - und Amazon?

"Bereits frühzeitig Kontakt mit der BaFin aufgenommen": Rakuten-Sprecher Peter Meyenburg
"Bereits frühzeitig Kontakt mit der BaFin aufgenommen": Rakuten-Sprecher Peter Meyenburg

Anders als Hitmeister musste Rakuten nicht in Folge des eBay/BaFin-Disputs nachbessern. „Wir haben bereits im Jahr 2008 Kontakt zur BaFin aufgenommen und unser Geschäftsmodell prüfen lassen“, berichtet Rakuten-Sprecher Peter Meyenburg. Das damalige Treuhandmodell sei von der BaFin als nicht erlaubnispflichtig eingestuft worden und sei somit auch keiner weiteren Aufsichtspflicht unterlegen. Aufgrund der Einführung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) habe Rakuten jedoch Ende 2009 den Treuhandservice umgestellt und in Folge die Forderungen der Händler gegenüber den Endkunden direkt angekauft, was im Fachjargon als „Factoring“ bezeichnet werde. Auch diese Umstellung sei der BaFin bereits im Vorfeld angezeigt worden, die im März 2011 bestätigt habe, dass das von Rakuten betriebene Factoring nicht erlaubnis- bzw. aufsichtspflichtig sei. „Aktuell gehen wir daher davon aus, dass – sollte bereits der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts nicht gegeben sein – zumindest der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG vom Rakuten Geschäftsmodell erfüllt ist“, fasst Meyenburg den komplizierten Sachverhalt zusammen. Allerdings muss der Unternehmenssprecher einräumen: „Eine abschließende schriftliche Stellungnahme seitens der BaFin liegt uns hierzu allerdings noch nicht vor.“

Nicht nur der größte Marktplatzbetreiber, sondern auch die größte Unbekannte ist schließlich Amazon. Zwar hat das in Luxemburg ansässige Amazon Payments dort bereits vor einigen Jahren eine sogenannte E-Money-Lizenz erworben. Auf Anfrage von Channelpartner wollte sich Amazon Deutschland allerdings nicht zu dem Thema BaFin äußern. Fakt ist, dass selbst Experten bei der Materie nicht immer einer Meinung sind. So wird im Internet angeregt die Frage diskutiert, ob mit einer europäischen E-Geld-Lizenz die in Deutschland für die Erbringung von Zahlungsdiensten erforderliche schriftliche Genehmigung der BaFin hinfällig ist. Das Thema dürfte Online-Marktplatzbetreiber daher noch eine ganze Weile beschäftigen. (mh)

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