Ansprüche des Kunden bei defekten Geräten

Wie teuer sind 15 Wochen Nutzung?

20.08.2012

Mangel bei Übergabe

Die Klage, so das Gericht, sei überwiegend begründet. Der Mangel war auf die Grafikkarte und deren Treiber zurückzuführen. Dieser Mangel lag auch bereits bei Gefahrübergang vor. Dies ergab das Gutachten eines Sachverständigen. "Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2011 ausgeführt, dass der harte Absturz zwar bei einfacheren Anwendungen wie z.B. einer Textverarbeitung vermutlich nicht auftreten wird, aber bei jeglichen Anwendungen, die die Grafikkarte fordern.

In diesem Zusammenhang ist bereits zu berücksichtigen, dass auf dem Notebook die Version Windows Vista installiert war, die schon für sich genommen nach den Angaben des Sachverständigen wesentlich komplexere Grafikverhältnisse aufweist. Auch war auf dem Notebook zumindest ein Programm zur Videowiedergabe vorinstalliert, bei dessen Anwendung nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auftreten des Fehlers zu rechnen ist.”

Zwar erkannte das Gericht, dass es gerade bei neuer Software zu "Kinderkrankheiten” kommen könne. "Allerdings kann dies nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, das Risiko der Fehlerfeststellung und -behebung dem Verbraucher aufzubürden.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar bei bekannter Fehlerursache das Herunterladen eines Updates auch für einen mäßig versierten PC-Nutzer zu bewerkstelligen sein mag. Auf das Finden der Fehlerursache trifft dies demgegenüber nicht zu.”

Im vorliegenden Fall benötigte selbst der Sachverständige erheblichen Zeitaufwand, um den Fehler zu reproduzieren. Der Hersteller hatte bei seinen Diagnosen lediglich das Betriebssystem neu installiert und damit den fehlerhaften Treiber erneut auf den PC aufgespielt. "Auch der Beklagte selbst hatte ausreichend Gelegenheit für eine Fehlersuche, hat ihn aber nicht ausmachen können. Weder die Herstellerfirma noch der Beklagte scheinen das Vorhandensein etwaiger Updates für die aufgespielte Software geprüft zu haben.

Da eine solche Treibersoftware speziell für die Grafikkartenfamilie produziert wird, ist die Nachlieferung von entsprechenden Updates jedoch ihrem Risikobereich zuzurechnen und nicht etwa demjenigen des Verbrauchers.”

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