Die häufigsten Abmahnungen (Teil 3)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

24. "Button-Lösung"

Entsprechend dem neu geschaffenen § 312g Abs. 3 BGB, der die so genannte "Button-Lösung" umsetzt, sind Sie bei Bestellvorgängen im Internet verpflichtet, den "Button", mit dem der Bestellprozess beendet wird, mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechend deutlichen Worten zu versehen.

Da es sich um eine immer noch relativ neue Regelung handelt und Rechtsprechung zum Thema fehlt, ist weiterhin nicht absehbar, wie entsprechende Verstöße behandelt werden. Es gab bisher lediglich vereinzelte Abmahnungen mit eher überschaubaren Streitwerten. Es kann daher nur dabei verbleiben, zur Vorsicht zu mahnen.

25. Impressum

Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich ein ausreichendes Impressum leicht erreichbar verfügbar halten müssen! Auch mehr als zehn Jahre nach Einführung dieser sogenannten "Impressumspflicht" ist dies noch einer der häufigsten Fehler bei Internetpräsenzen.

In aller Kürze sei an die wesentlichen Problemfelder erinnert:

1. Halten Sie ein Impressum bereit, achten Sie auf die typischen Fehler, als da wären: Vertretungsberechtigte Person, Rechtsform und sofern vorhanden Umsatzsteuer-ID.

2. Denken Sie daran, dass Sie in jeder Präsenz ein Impressum benötigen. Also nicht nur auf der Webseite, sondern auch in Accounts in sozialen Netzwerken, etwa auf einer Facebook - oder Google+ Seite.

3. Bedenken Sie immer, dass das Impressum "leicht verfügbar" sein muss. Der Link dorthin sollte also auf einen Blick erkennbar sein, was gerade in sozialen Netzwerken vergessen wird.

26. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Bundesgerichtshof (I ZR 45/11) hat unlängst klargestellt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet werden und unwirksam sind, abgemahnt werden können. Das bedeutet, dass endgültig geklärt ist, dass unwirksame AGB ein Grund für die Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind. Hier lauert eine enorme "Abmahnfalle", weswegen dringend dazu zu raten ist, nicht "irgendwelche AGB" aus dem Internet zu nutzen, sondern ganz genau auf die Formulierung zu achten und bedacht zu sein, möglichst aktuelle Fassungen zu verwenden.

27. Sonstige Informationspflichten

Es gibt einige "exotische" Informationspflichten im Rahmen des Artikels 246 EGBGB, die gerne in OnlineShops übersehen werden und bereits Gegenstand von ? Abmahnungen waren. So müssen Sie nach Artikel 246 § 1 Nr. 4 EGBGB über die "wesentlichen Merkmale" der angebotenen Ware informieren. Was hierzu gehört ist bis heute nicht abschließend geklärt, ebenso wie die Frage, ob durch ein angezeigtes Produktfoto diese Angaben auch erklärt werden können. So kann es z. B. bei Textilien darum gehen, ob es sich um bestimmte Textilien handelt (Baumwolle oder Synthetik) und bestimmte Waschprogramme notwendig sind. Dies wird letztlich vom Einzelfall abhängen.

Aber auch der gesamte § 3 des Art. 246 EGBGB bereitet immer wieder Probleme. So insbesondere wenn es darum geht, anzugeben

  • ob der Vertragstext gespeichert wird,

  • welche Sprachen zur Verfügung stehen,

  • welche technischen Schritte zum Vertragsschluss notwendig sind und

  • wie Eingabefehler vor Vertragsschluss erkannt und behoben werden können.

Zu beachten ist dabei, dass es gerade keinen Zwang gibt, etwa den Vertragstext auf dem Server zu speichern - aber es muss angegeben werden, ob er letztlich gespeichert wird oder nicht. Die Angabe "Der Vertragstext wird nicht gespeichert" ist insofern bereits ausreichend, wird aber eben auch oft vergessen.

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