Zulässig oder nicht?

Bumerang Werbung

21.10.2010
Werbung kann einer Firma neue Kunden bringen, aber auch ein Schuss sein, der nach hinten losgeht.

Werbung kann eine schlagkräftige Waffe sein. Sie kann aber auch zum Bumerang werden, wenn sie nicht zulässig ist. Dann drohen nämlich Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.

Die Folge eines solchen Verbotes, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, können gravierend sein. Ganze Werbekampagnen oder sogar Akquiseformen müssen ggf. aufgegeben werden. Die entscheidende Frage lautet damit: Wann ist Werbung unlauter?

Hier unterscheidet man zwischen der Form der Werbung einerseits und deren Inhalt andererseits.

Haustürwerbung und Briefkastenwerbung grundsätzlich zulässig / Ansprechen in der Öffentlichkeit grundsätzlich unzulässig

Als erste Werbeform ist zunächst die die Haustürwerbung zu nennen. Diese ist grundsätzlich zulässig. Erst dann, wenn der aufgesuchte Kunde unsachlich beeinflusst wird oder über den Werbecharakter des Hausbesuches getäuscht wird, ist die Haustürwerbung verboten. Das Ansprechen in der Öffentlichkeit, beispielsweise an Werbeständen im Supermarkt, ist wiederum vom Grundsatz her unzulässig.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung aber dann, wenn der Werber von vornherein ohne Weiteres als solches erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn er hinter dem Werbestand bleibt und von dort aus die Passanten anspricht. Oder aber dann, wenn er beispielsweise Kleidung trägt, die auch dann erkennen lässt, dass er zu dem Werbestand gehört, wenn er sich von diesem entfernt hat. Das Ansprechen auf Jahrmärkten und Messen wiederum ist grundsätzlich zulässig. Hier rechnet schließlich der Besucher mit einer entsprechenden Ansprache.

Auch die Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig. Anderes gilt jedoch dann, wenn an dem Briefkasten ein Sperrvermerk dahingehend angebracht ist, dass man Werbung nicht wünsche.

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