Zulässig oder nicht?

Bumerang Werbung

21.10.2010

Verschleierung von Werbung

Unzulässig ist es überdies, wenn die Werbung als solche verschleiert wird. So beispielsweise dann, wenn in Zeitschriften Werbeanzeigen als redaktionelle Artikel erscheinen oder wenn beispielsweise Aussendungen versandt werden, die wie Rechnungen beispielsweise für Einträge in elektronische Branchenverzeichnisse aussehen, obwohl durch die Bezahlung selbst erst ein entsprechender Vertrag zustande kommen soll.

Preisnachlässe, Zugaben oder Werbegeschenke

Bei Preisnachlässen, Zugaben oder Werbegeschenken müssen überdies die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sein, da die Werbung anderenfalls unzulässig ist. Wenn beispielsweise solche Verkaufsförderungsmaßnahmen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, soll der Unternehmer deshalb grundsätzlich den Beginn und das Ende der Maßnahme angeben. Daher reicht beispielsweise die Angabe "nur 14 Tage gültig" in einer Zeitungsbeilage nicht aus. Mit der Angabe "Räumungsverkauf" bzw. "Saisonschlussverkauf" darf dagegen geworben werden, ohne dass man sich auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum festlegen muss.

Preisausschreiben, Gewinnspiele

Auch bei Preisausschreiben oder bei Gewinnspielen mit Werbecharakter müssen die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben sein. Allerdings reicht mitunter der Hinweis, wo die Teilnahmebedingungen eingesehen werden können. So etwa, wenn im Fernsehen für ein Gewinnspiel geworben wird. Preisausschreiben und Gewinnspiel selbst dürfen auch grundsätzlich mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gekoppelt sein, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher nur wegen seiner Aussicht auf den Gewinn die Ware oder die Dienstleistung erwirkt.

Verunglimpfung/Behinderung von Mitbewerbern

Selbstverständlich ist, dass Mitbewerber, ihre Waren oder Dienstleistungen oder ihre Marken nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden dürfen. Erst recht nicht, wenn Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Mitbewerbers oder seinen Kredit zu schädigen. Unlauter handelt auch, wer Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nachahmt und dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Waren herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Schließlich darf ein Mitbewerber auch nicht gezielt behindert werden. Und zwar weder beim Absetzen seiner Waren oder Dienstleistungen (etwa durch das Abfangen von Kunden oder der Registrierung von Gattungsbegriffen als Domainnamen), noch in seiner Werbung (beispielsweise durch das Überkleben seiner Werbeplakate), noch bei der Verwendung seiner Marken (so etwa dann, wenn vergleichbare Marken böswillig angemeldet werden, um sie sodann an den Konkurrenten, der anderenfalls gesperrt ist, zu veräußern).

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